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1. ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (auch auf Grund von Folgeaufträgen) PCM Schädlingsbekämpfung im Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfungsleistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von PCM schriftlich bestätigt wurden.

2. ZAHLUNG

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge prompt, ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges von mehr als 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch alle sonstigen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen prozessualen und außerprozessualen – gegenüber Verbrauchern tarifmäßigen – Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von PCM beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen.

PCM ist – sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart – berechtigt, das Entgelt entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 gemäß der Gruppe „Verschiedene Waren und Dienstleistungen“ (sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt ein Nachfolgeindex oder nächstähnlicher Index als vereinbart) jährlich anzupassen (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). PCM ist im Falle einer Erhöhung der Indexzahl berechtigt, das Entgelt in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat. Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils zum Stichtag (= jener Tag des Jahres mit demselben Tag und Monat wie der Tag des Beginns der Vereinbarung) jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden.

3. SCHADENERSATZ

Die Haftung von PCM für leichte Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Im Fall von Vermögensschäden sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers der Höhe nach mit dem Einfachen des Auftragswerts beschränkt. Darüber hinaus haftet PCM gegenüber Verbrauchern im Fall von leichter Fahrlässigkeit nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, gegenüber Unternehmern auch bei grober Fahrlässigkeit nicht. Festgehalten wird weiter, dass PCM nicht für solche Schäden haftet, die durch Schädlinge oder durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht wurden.

Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch verlangen; nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für PCM ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen. Der Auftraggeber hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang.

4. BEENDIGUNG EINER VEREINBARUNG

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird bzw. sich aus der Art der vereinbarten Leistung nichts anderes ergibt, wird die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist mittels eingeschriebenem Brief, ist der Auftraggeber hingegen Verbraucher, unter Einhaltung der einfachen Schriftform, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Stichtag möglich.

PCM ist berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. Bei Beendigung der Vereinbarung aus welchem Grund auch immer ist der Auftraggeber verpflichtet, es PCM zu ermöglichen, von ihr zur Erfüllung des Vertragszweck eingesetzte Produkte und Gerätschaften, die in ihrem Eigentum stehen, während der üblichen Geschäftszeiten abzuholen.